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Widerrufsbutton-Pflicht ab 19. Juni 2026: Was Online-Anbieter wissen müssen

Ab dem 19. Juni 2026 gilt die Widerrufsbutton-Pflicht. Was hinter §356a BGB und der EU-Richtlinie 2023/2673 steckt, wer betroffen ist - und warum terminbasierte Buchungen oft eine Sonderrolle spielen.

Eric Menge · · 10 Min. Lesezeit

Der Widerruf eines Online-Vertrags soll künftig so einfach sein wie der Vertragsschluss selbst. Genau das ist die Idee hinter der neuen Widerrufsbutton-Pflicht, die ab dem 19. Juni 2026 in Deutschland gilt. Wer im Internet Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern abschließt, muss ab diesem Stichtag eine klar erkennbare elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen.

In diesem Beitrag ordnen wir sachlich ein, was die Pflicht konkret verlangt, wer betroffen ist, welche technischen Anforderungen gelten und warum terminbasierte Buchungen häufig eine Ausnahme bilden. Außerdem zeigen wir, wie unser Buchungssystem EmitGo die Widerrufsfunktion bereits konform abbildet.

Was ist der Widerrufsbutton?

Der Widerrufsbutton ist eine elektronische Funktion auf der Online-Oberfläche eines Anbieters, über die Verbraucher einen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag mit wenigen Klicks widerrufen können. Rechtsgrundlage ist der neue §356a BGB, der die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 in deutsches Recht umsetzt. Ziel des Gesetzgebers ist, dass der Widerruf so unkompliziert möglich ist wie der ursprüngliche Vertragsschluss.

Wichtig: Es handelt sich um eine zusätzliche Pflicht-Funktion - nicht um einen Ersatz für die ohnehin vorgeschriebene Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular. Der Button ergänzt diese um einen direkten, digitalen Weg.

Ab wann gilt die Pflicht?

Die Pflicht greift ab dem 19. Juni 2026. Ab diesem Tag muss die Widerrufsfunktion auf der jeweiligen Online-Oberfläche verfügbar sein. Es gibt keine gestaffelte Übergangsfrist für einzelne Unternehmensgrößen - der Stichtag gilt einheitlich.

Wer ist betroffen?

Die Pflicht trifft Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr über eine Online-Oberfläche schließen. Entscheidend sind drei Merkmale:

  • B2C-Geschäft: Es geht um Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Reine B2B-Geschäfte sind ausgenommen.
  • Fernabsatz über eine Online-Oberfläche: Der Vertrag wird über eine Website, einen Shop oder eine vergleichbare digitale Oberfläche geschlossen.
  • Waren und Dienstleistungen: Die Pflicht gilt nicht nur im klassischen Warenhandel, sondern auch für Dienstleistungen.

Kleinunternehmer sind ausdrücklich nicht ausgenommen. Wer als Einzelunternehmen oder kleines Studio online an Verbraucher verkauft, fällt grundsätzlich genauso unter die Regelung wie ein großer Shop.

Die technischen Anforderungen im Überblick

Das Gesetz beschreibt recht genau, wie die Widerrufsfunktion aussehen muss. Diese fünf Punkte sind die Kernanforderungen:

  • Eindeutige Beschriftung: Die Funktion trägt die Aufschrift „Vertrag widerrufen" oder eine eindeutig gleichwertige Formulierung. Ein bloßes „Stornieren" ist nicht zulässig, weil es mehrdeutig ist und sich mit normalen Storno-Abläufen vermischt.
  • Gut sichtbare Platzierung: Der Button oder hervorgehobene Link muss gut lesbar, optisch abgehoben und leicht zugänglich sein. Er darf nicht in einer Linkliste verschwinden und nicht erst nach einem Login erreichbar sein.
  • Durchgehende Verfügbarkeit: Die Funktion muss während der gesamten Widerrufsfrist erreichbar sein. Eine pauschale Bereitstellung ist erlaubt - die Funktion muss nicht kundenindividuell ein- und ausgeblendet werden.
  • Zweistufiger Ablauf: Zuerst gibt der Verbraucher seine Widerrufserklärung ab und kann dabei die nötigen Angaben machen - Name, eine Kennzeichnung des Vertrags (etwa die Buchungs- oder Bestellnummer) und ein Kontaktmittel für die Eingangsbestätigung. Der Widerrufsgrund darf nur freiwillig abgefragt werden. Anschließend bestätigt er den Widerruf über eine gesonderte Schaltfläche, etwa „Widerruf bestätigen".
  • Automatische Eingangsbestätigung: Der Anbieter bestätigt den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger - in der Regel per E-Mail - mit dem Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit.

Bußgeldrisiko und Abmahnungen

Wer die Pflicht nicht oder nur unzureichend umsetzt, geht ein doppeltes Risiko ein. Zum einen sind Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände möglich. Zum anderen drohen Bußgelder, deren Rahmen sich am Jahresumsatz des Unternehmens orientiert. Hinzu kommt: Eine fehlerhafte oder fehlende Belehrung kann die Widerrufsfrist erheblich verlängern, sodass Kunden deutlich länger als die üblichen 14 Tage widerrufen können. Das macht die Funktion auch wirtschaftlich relevant.

Wichtige Ausnahme: terminbasierte Buchungen

Für viele Anbieter terminbasierter Leistungen ist diese Stelle entscheidend. Die Buttonpflicht knüpft an das gesetzliche Widerrufsrecht an. Wo kein Widerrufsrecht besteht, entfällt auch die Pflicht zum Widerrufsbutton.

Nach §312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen häufig kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Klassische Beispiele sind Konzert- oder Veranstaltungstickets und Buchungen für einen festen Termin. Die Logik dahinter: Solche Leistungen lassen sich für einen bestimmten Zeitpunkt nur einmal vergeben.

Das bedeutet für terminbasierte Buchungen:

  • Buchung mit festem Termin: Ein Termin oder eine Veranstaltung mit konkretem Datum fällt oft unter die Ausnahme - dann besteht kein Widerrufsrecht und kein Button ist nötig.
  • Pakete, Abos und Gutscheine ohne festen Termin: Mehrfach-Pakete ohne festes Datum, laufende Mitgliedschaften oder reine Gutscheinkäufe können sehr wohl widerruflich sein.
  • Einordnung im Einzelfall: Ob eine konkrete Leistung als „Freizeitbetätigung mit festem Termin" einzustufen ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte sorgfältig geprüft werden.

Ehrlich kommuniziert: Nicht jeder, der online Termine vergibt, braucht zwingend einen Widerrufsbutton. Aber wer auch Pakete, Gutscheine oder Leistungen ohne festen Termin verkauft, sollte genau hinsehen.

Abgrenzung zum Kündigungsbutton (§312k BGB)

Der Widerrufsbutton wird leicht mit dem bereits bestehenden Kündigungsbutton verwechselt - die beiden Pflichten betreffen aber unterschiedliche Situationen:

  • Kündigungsbutton (§312k BGB, seit Juli 2022): betrifft die Kündigung laufender Dauerschuldverhältnisse wie Abos und Mitgliedschaften. Beschriftung: „Verträge hier kündigen".
  • Widerrufsbutton (ab Juni 2026): betrifft das 14-tägige Widerrufsrecht bei neu geschlossenen Fernabsatzverträgen. Beschriftung: „Vertrag widerrufen".

Wer Abonnements oder Mitgliedschaften online verkauft, benötigt unter Umständen beides.

EmitGo bildet die Widerrufsfunktion konform ab

Wer online Termine, Kurse, Pakete oder Veranstaltungen anbietet, muss die rechtlichen Vorgaben nicht selbst zusammenbauen. EmitGo, unser Buchungssystem, stellt eine konforme Widerrufsfunktion bereit - so umgesetzt, dass sowohl die Pflichtfälle als auch die Ausnahme nach §312g Abs. 2 Nr. 9 BGB sauber abgebildet werden.

  • Pro Leistung konfigurierbar: Für jede Leistung lässt sich festlegen, ob ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. So erscheint die Widerrufsfunktion dort, wo sie nötig ist - und bleibt aus, wo die Terminausnahme greift.
  • Korrekte Beschriftung: Die Funktion ist als „Vertrag widerrufen" gekennzeichnet, klar unterscheidbar von einem normalen Storno- oder Umbuchungsablauf.
  • Zweistufiger Ablauf: Kunden erklären den Widerruf zunächst und bestätigen ihn anschließend über einen gesonderten Schritt - genau wie es das Gesetz vorsieht.
  • Automatische Eingangsbestätigung: Nach dem Widerruf versendet EmitGo automatisch eine Bestätigung mit Inhalt, Datum und Uhrzeit der Erklärung - auf einem dauerhaften Datenträger.
  • Abbildung der gesetzlichen Ausnahme: Terminbasierte Leistungen mit festem Datum lassen sich als ausgenommen kennzeichnen, sodass die Funktion korrekt und nachvollziehbar gesteuert wird.

So lässt sich die neue Anforderung umsetzen, ohne den Buchungsablauf zu verkomplizieren - und ohne dass der Widerruf mit dem alltäglichen Storno-Prozess verwechselt wird.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie die Widerrufsbutton-Pflicht für Ihr Angebot gilt, ist im Einzelfall zu prüfen - im Zweifel anwaltlich. Stand: 18. Juni 2026.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Widerrufsbutton-Pflicht?

Die Pflicht gilt ab dem 19. Juni 2026. An diesem Tag tritt §356a BGB in Kraft, der die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 in deutsches Recht umsetzt. Ab diesem Zeitpunkt muss die elektronische Widerrufsfunktion auf der Online-Oberfläche verfügbar sein.

Wer ist von der Widerrufsbutton-Pflicht betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmer, die mit Verbrauchern (B2C) Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr über eine Online-Oberfläche abschließen - sowohl über Waren als auch über Dienstleistungen. Kleinunternehmer sind nicht ausgenommen. Reine B2B-Geschäfte fallen nicht darunter.

Wie muss der Widerrufsbutton beschriftet und platziert sein?

Die Funktion muss eindeutig beschriftet sein, etwa mit „Vertrag widerrufen" oder einer gleichwertigen Formulierung. Ein bloßes „Stornieren" ist unzulässig, weil es mehrdeutig ist. Der Button beziehungsweise hervorgehobene Link muss gut lesbar, optisch abgehoben und während der gesamten Widerrufsfrist leicht zugänglich sein - nicht versteckt in einer Linkliste und nicht erst nach dem Login.

Gilt die Pflicht auch für terminbasierte Buchungen?

Häufig nicht. Buchungen für Freizeitaktivitäten und Dienstleistungen mit einem festen Termin oder Zeitraum - etwa ein Kurs, eine Veranstaltung oder ein Termin mit festem Datum - sind nach §312g Abs. 2 Nr. 9 BGB oft vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgenommen. Wo kein Widerrufsrecht besteht, entfällt auch die Buttonpflicht. Abos, Pakete ohne festen Termin oder Gutscheine können dagegen sehr wohl widerruflich sein. Die Einordnung ist im Einzelfall zu prüfen.

Was ist der Unterschied zwischen Widerrufsbutton und Kündigungsbutton?

Der Kündigungsbutton (§312k BGB, seit Juli 2022) betrifft die Kündigung laufender Dauerschuldverhältnisse wie Abos oder Mitgliedschaften und trägt die Beschriftung „Verträge hier kündigen". Der Widerrufsbutton (ab Juni 2026) betrifft das 14-tägige Widerrufsrecht im Fernabsatz. Wer Abos verkauft, braucht unter Umständen beides.

Welche Strafen drohen bei Nichtbeachtung?

Es drohen Abmahnungen und Bußgelder. Bei fehlender oder unzureichender Widerrufsbelehrung kann sich die Widerrufsfrist zudem erheblich verlängern. Der Bußgeldrahmen orientiert sich am Jahresumsatz des Unternehmens.

Buchungssystem mit konformer Widerrufsfunktion

Sie vergeben online Termine, Kurse oder Pakete und wollen die Widerrufsbutton-Pflicht sauber abbilden? EmitGo bringt die konforme Widerrufsfunktion samt Ausnahmeregel mit. In einem kurzen Gespräch klären wir, was für Ihr Angebot gilt und wie sich der Umstieg umsetzen lässt.